RS UVS Wien 2004/11/25 04/G/34/7584/2003

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Veröffentlicht am 25.11.2004
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Rechtssatz

Soweit nach § 11 Abs 1 GütbefG der Werkverkehr nur mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?Werkverkehr" oder mit Mietfahrzeugen, d.h. nicht mit Kfz mit der Verwendungsbestimmung ?gewerbsmäßige Beförderung", durchgeführt werden darf, kann die nach § 6 Abs 1 erster Satz GütbefG zulässige ?gewerbsmäßige Beförderung von Gütern" mit Kfz, die letztere Verwendungsbestimmung aufweisen, nicht den Werkverkehr, sondern nur die konzessionspflichtige Güterbeförderung umfassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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