RS UVS Kärnten 2004/11/29 KUVS-K1-1379/3/2004

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 69 Abs. 1 AVG geht hervor, dass erste Formalvoraussetzung für eine berechtigte Antragstellung auf Wiederaufnahme des Verfahrens der Umstand ist, dass ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist, d.h., ein formell rechtskräftiger Bescheid vorliegt. In Auslegung des oben zitierten Wortlautes des § 69 Abs. 1 AVG ist festzuhalten, dass der Antragstellerin einerseits die Möglichkeit der Erhebung eines ordentlichen Rechtsmittels ? nämlich der Berufung ? gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 9.1.2001, mit welchem die Anschlüsse an das Eigenjagdgebiet B und das Gemeindejagdgebiet C verfügt wurden, offengestanden wäre. Mangels Erhebung einer Berufung steht ihr nunmehr jedoch nicht das Recht zur Stellung eines Wiederaufnahmsantrages zu. Mit ihrer Antragstellung vom 16.6.2003 in einem Verfahrensstadium, in welchem das Berufungsverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft A vom 8.8.2000 noch anhängig war, ist die Antragstellerin verfrüht tätig geworden. Sie hätte den Wiederaufnahmsantrag erst nach formeller Rechtskraft des Berufungsbescheides stellen dürfen.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.2005, Zahl:

2005/03/0007-3, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29.11.2004, Zahl: KUVS-K1-1379/3/2004, betreffend Wiederaufnahme betreffend Jagdgebietsfeststellung, abgelehnt wird.

Schlagworte
Wiederaufnahme, Wiederaufnahmsantrag, Wiederaufnahmsgründe, Rechtskraft, Jagd, Jagdgebiet, Abrundung, formelle Rechtskraft
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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