RS UVS Kärnten 2004/12/01 KUVS-1601/6/2004

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Veröffentlicht am 01.12.2004
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Rechtssatz

Lenkt der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug und begeht hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO, so hat er dadurch eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 1 FSG verwirklicht, die gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu werten gewesen ist. Die Wertung dieser bestimmten Tatsachen fällt gravierend zum Nachteil des Berufungswerbers aus. Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung bereits vier Mal entzogen (1991, 1993, 1995 und 1999). Zuletzt wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung vom 8.3.1999 bis zum 8.3.2002 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 der StVO entzogen. Darüber hinaus hat der Berufungswerber wiederholt Kraftfahrzeuge im Entzugszeitraum gelenkt, wofür er rechtskräftig bestraft wurde. Im Anschluss an die dreijährige Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte eine Entziehung wegen gesundheitlicher Nichteignung. Die Lenkberechtigung wurde dem Berufungswerber am 19.9.2002 neu erteilt. Bei einem solchen Sachverhalt ist die Entziehungsdauer von fünf Jahren samt den entsprechenden Auflagen gerechtfertigt.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Alkoholdelikt, Auflagen, Auflagenerfüllung , Vorstrafen, Vormerkungen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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