RS UVS Kärnten 2004/12/10 KUVS-558/7/2004

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Rechtssatz

Wurde eine Strafverfügung an einen in Deutschland lebenden Beschuldigten entgegen § 48 Abs 2 VStG weder zu eigenen Handen zugestellt, noch durch Niederlegung iSd § 182 dZPO bzw § 11 (deutsches) Verwaltungszustellgesetz ? die Postsendung wurde ohne Nachweis einer Übernahme durch den Beschuldigten in den Briefkasten eingelegt - , so stellt diese Form der Postzustellung keine Zustellung ?zu eigenen Handen" iSd § 48 Abs 2 VStG iVm § 21 Zustellgesetz dar und hat daher die belangte Behörde das bei ihr eingelangte Rechtsmittel zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. (Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
rechtsunwirksame Zustellung, Zustellung zu eigenen Handen, Einlegung einer Strafverfügung in Briefkasten, Zustellung im Ausland, deutsche Zustellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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