RS UVS Burgenland 2004/12/13 002/11/04149

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Rechtssatz

Die von der Behörde erster Instanz im Zusammenhang mit der angelasteten Geschwindigkeitsübertretung angenommene Geschwindigkeit von 168 km/h konnte im Ermittlungsverfahren nicht erwiesen werden. Zum einen hat es die Behörde erster Instanz unterlassen, von der durch Tachometermessung festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit von 177 km/h die nach den Verwendungsbestimmungen für das elektronische Geschwindigkeitsmessgerät (Tachometer) der Bauart ProViDa wegen des Fehlens einer ausreichende Anzahl von Fotoaufnahmen oder einer Videoaufnahme abzuziehende Messunschärfe von 10 % abzuziehen. Der Abzug von lediglich + 5 %, den die Behörde erster Instanz durchführte, widerspricht den Verwendungsbestimmungen. Nach dem korrekten Abzug von 10 % ergibt sich eine mögliche Geschwindigkeit von ca 160 km/h. Zu dem ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen, im Wesentlichen durch den Vergleich zwischen den Aussagen der Beamten über die die Distanz zum Fahrzeug des Berufungswerbers einerseits und dem Inhalt der am Ende des Messvorganges aufgenommenen Fotoaufnahmen andererseits, dass die Distanz zu Beginn und Ende des Messvorganges eben nicht ?annähernd gleich geblieben? ist. Damit sind aber die in den Verwendungsbestimmungen angegebenen Höchsttoleranzunschärfen nicht weiter anwendbar und sind weitere Toleranzunschärfen möglich (bei einer angenommenen Durchschnittsgeschwindigkeit des Gendarmeriefahrzeuges von 177,16 km/h würde eine Abstandsänderung von 2,82 m eine Zunahme der Messunschärfe von 1 km/h bedeuten), sodass insgesamt von den gemessenen 177 km/h 46,1 km/h abzuziehen sind, was dazu führt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die tatsächlich vom Fahrzeug des Berufungswerbers gefahrene Geschwindigkeit bloß ca 130 km/h betrug. Da keine anderen, verlässlichen Beweismittel zur Verfügung standen, um die genaue Geschwindigkeit festzustellen, war entsprechend der festgestellten möglichen Unschärfe im Zweifel im Strafverfahren zugunsten des Beschuldigten von der niedrigsten, möglichen Geschwindigkeit, also den ca 130 km/h auszugehen.

Schlagworte
Beweismittel, Geeichter Tachometer, Einhaltung der Verwendungsrichtlinien, Toleranzgrenzen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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