RS UVS Wien 2004/12/13 06/46/1472/2004

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Rechtssatz

Die P-Gesellschaft m.b.H. importiert im großen Stil das Ergänzungsfuttermittel für Ferkel ?B" von einem der größten französischen Futtermittelhersteller, der Firma I. Es wäre vor diesem Hintergrund an der P-Gesellschaft m.b.H. als Importeur gelegen, die Ware vor dem Weiterverkauf im Inland zumindest stichprobenweise einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen. Davon konnte die P-Gesellschaft m.b.H. auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Bestellungen an die I. bzw. deren Zusage, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht befreien, da auch ein großer französischer Futtermittelerzeuger nicht davor gefeit ist, dass in seinem Betrieb Fehler passieren.

Grobsinnliche Prüfungen des Futtermittels waren wiederum hier nicht geeignet, eine unzulässige Unterschreitung des Rohproteingehaltes festzustellen, da eine Abweichung des Rohproteingehalts (nach den Angaben der P-Gesellschaft m.b.H.) im Rahmen einer grobsinnlichen Prüfung nicht festgestellt werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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