RS UVS Vorarlberg 2004/12/13 1-170/04

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Veröffentlicht am 13.12.2004
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Rechtssatz

Die Ausstellung eines Befreiungsscheines bedarf auch dann, wenn der betreffende Ausländer die in § 4c AuslBG genannten Voraussetzungen erfüllt, eines entsprechenden Antrages des Ausländers.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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