RS UVS Oberösterreich 2004/12/14 VwSen-310269/2/Ga/Da

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Veröffentlicht am 14.12.2004
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Rechtssatz

Der Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 ermöglicht es nicht, den Eigentümer einer Liegenschaft, auf der eine gesetzwidrige Behandlung (ungefährlicher) Abfälle stattgefunden hat, nur auf Grund dieser Stellung - ohne Nachweis seiner unmittelbaren oder mittelbaren Täterschaft - zu bestrafen; keine nur aus der Stellung als Liegenschaftseigentümer abgeleitete Verantwortlichkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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