RS UVS Kärnten 2004/12/15 KUVS-2346/2/2004

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Rechtssatz

Begehrt der Rechtsmittelwerber in der Berufung ?Verfahrenseinstellung", das heißt, die Behebung eines rechtskräftigen Schuldspruches einer Strafverfügung, die dieser lediglich gegen die Strafhöhe beeinspruchte, so gilt, dass im Rahmen des Berufungsverfahrens über einen bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch nicht mehr abgesprochen werden kann und ist daher die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Einspruch, Einspruch gegen Strafhöhe, Rechtskraft, Rechtskraft des Schuldspruches
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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