RS UVS Oberösterreich 2004/12/16 VwSen-500115/23/Kl/Pe

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Veröffentlicht am 16.12.2004
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Rechtssatz

Bei einem Einnahmeentfall von 1 Prozent der Gesamteinnahme besteht keine Gefährdung der wirtschaftlichen Betriebsführung. Eine spätere mögliche Koppelung mit einer bestehenden Linie ist nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte
Verkehrsbereich, Gefährdung der wirtschaftlichen Betriebsführung, konkrete Ermittlungen, Fahrgastzahlen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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