RS UVS Burgenland 2004/12/17 081/10/04002

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Veröffentlicht am 17.12.2004
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Rechtssatz

Nach Art 11 EuZustÜb kann jeder Vertragsstaat Schriftstücke an Personen, die sich im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten befinden unmittelbar durch die Post zustellen lassen. Derartigen Zustellungen kann jedoch gemäß Art 11 Abs 2 EuZustÜb von Vertragsstaaten ganz oder teilweise widersprochen werden. Eine solche Erklärung wurde jedoch von Italien nicht abgegeben, so dass die Zustellung durch die Post als zulässige Art der Zustellung anzusehen war.

 

Gemäß Art 7 EuZustÜb braucht ausländischen Schriftstücken, deren Zustellung entweder in einer der Formen, wie sie das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung der in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Schriftstücke an dort befindliche Personen vorschreibt, oder die durch einfache Übergabe des Schriftstückes an den Empfänger, wenn er zur Annahme bereit ist, vorgenommen wird, keine Übersetzung beigefügt werden. Der Empfänger hat jedoch die Möglichkeit, die Annahme des Schriftstückes mit der Begründung, dass er die Sprache, in der es abgefasst ist, nicht verstehe, abzulehnen.

Schlagworte
Zustellung im Ausland, Italien, internationale Rechtshilfe, internationale Amtshilfe
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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