RS UVS Oberösterreich 2004/12/20 VwSen-520791/3/Br/Wü

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Veröffentlicht am 20.12.2004
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Sechs Monate Führerscheinentzugsdauer scheinen bei einer Alkoholisierung von 1,15 Promille mit dem Motiv die Fahrleistung zu demonstrieren als angemessen. Die Fahrt erfolgte gegen den ausdrücklichen Willen des Zulassungsbesitzers mit überhöhter Geschwindigkeit, zur Nachtzeit und mit einem Beifahrer.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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