RS UVS Kärnten 2004/12/21 KUVS-1952/4/2004

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Rechtssatz

Fährt der Berufungswerber mit seinem PKW auf der Autobahn anstelle der erlaubten 130 km/h mit 194 km/h, so ist der Entzug der Lenkberechtigung auf Dauer von sechs Wochen gerechtfertigt. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Wertung jener bestimmter Tatsachen in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem bestimmten Zeitraum normiert ist, zu entfallen (siehe hiezu VwGH 12.04.1999, 98/11/0272 und 24.08.1999,  99/11/0234). Bei der Entziehung der Lenkberechtigung ? mag eine solche Maßnahme auch vielfach subjektiv als Strafe empfunden werden ? handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer (VwGH 27.05.1999, 99/11/0072).

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.5.2005, Zahl:

2005/11/0015-6, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 21.12.2004, Zahl: KUVS-1952/4/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, abgelehnt wird.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Führerscheinentzugsdauer, Höchstgeschwindigkeitsüberschreitung, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Lenkberechtigungsentzugsdauer, Entziehungsdauer, Administrativmaßnahme, Sicherungsmaßnahme, Verkehrsteilnehmer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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