RS UVS Wien 2004/12/23 04/G/34/7567/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Im Anwendungsbereich des § 9 VStG liegt vorsätzliche Tatbegehung dann vor, wenn der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche eine entweder von ihm selbst oder von ihm zurechenbaren, regelmäßig beauftragten Dritten unmittelbar herbeigeführte Tatbildverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten