RS UVS Wien 2004/12/23 04/G/34/7567/2004

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Veröffentlicht am 23.12.2004
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Rechtssatz

Hinsichtlich der Zurechnung von Liefertätigkeiten zu einer gewerblichen Betriebsanlage spielt es keine Rolle, ob die Lieferfahrzeuge in die Betriebsanlage einfahren oder die Belieferung von einer direkt vor der Garageneinfahrt der Anlage gelegenen öffentlichen Verkehrsfläche aus durchführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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