RS UVS Kärnten 2004/12/28 KUVS-691/7/2004

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Veröffentlicht am 28.12.2004
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Rechtssatz

Die Mitteilung des zuständigen Sachbearbeiters beim Arbeitsmarktservice hinsichtlich der verwaltungsbehördlichen Bewilligung der Beschäftigung eines Ausländers, ?dass die Papiere fertig seien" bedeutet nicht, dass eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt ist. Dem Beschuldigten müssten bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit über das Bestehen der erforderlichen Bewilligung zumindest Zweifel kommen und hat er bei der Behörde anzufragen bzw abzuwarten, bis die Beschäftigungsbewilligung tatsächlich vorliegt.

Schlagworte
Mitteilung des Arbeitsmarktservice, Arbeitsmarktservice, Beschäftigungsbewilligung, pflichtgemäße Aufmerksamkeit über Vorliegen einer Bewilligung , Sachbearbeiter des Arbeitsmarktservice
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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