RS UVS Oberösterreich 2004/12/30 VwSen-520809/2/Br/Gam

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2004
beobachten
merken
Rechtssatz

Ein ärztliches Gutachten, welches Kontrolluntersuchungen im Sinne des § 5 Abs. 5 FSG für erforderlich erachtet, hat die vorgeschlagenen Zeitabstände für diese Untersuchungen nachvollziehbar zu begründen. Die Mindestanforderungen an die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens ergibt sich nicht zuletzt auch aus den Regelungszielen des § 2 FSG-GV.

Nicht sachgerechte Auflage in Form der Beibringung eines Harnbefundes alle drei Monate nach einem unbedeutenden Suchtgiftkonsum der mehr als zwei Jahre zurückliegt und nicht in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges stand. Auch die Befristung und Nachuntersuchung ist unsachlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten