RS UVS Kärnten 2004/12/30 KUVS-1686/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.12.2004
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Rechtssatz

Geht aus einem eingebrachten Berufungsschriftsatz hervor, dass der Berufungswerber ?nach Diktat verreist" ist und fehlt auch eine eigenhändige Unterschrift, so ist anzunehmen, dass er diesen selbst vor Einbringung nicht gesehen bzw durchgelesen hat und bestehen daher Zweifel, ob der Schriftsatz dem Berufungswerber zuzurechnen ist, zumal die Vorlage des Berufungsschriftsatzes, wie mit Verbesserungsauftrag aufgetragen, mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen, nicht erfolgte, so gilt diese als zurückgezogen.

Schlagworte
Berufung ohne eigenhändige Unterschrift, Zurechenbarkeit eines Anbringens, Zurückziehung des Berufungsschriftsatzes, Berufungsrückzug
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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