RS UVS Salzburg 2005/01/07 34/10362/3-2005th

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Veröffentlicht am 07.01.2005
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Rechtssatz

Das Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen hat, demnach auch wie lange der betreffende Lenker nicht im Besitz seiner Lenkberechtigung sein soll bzw. ihm eine neue Lenkberechtigung nicht erteilt werden darf. Die Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG sind strafbare Handlungen, nicht aber die Verurteilung oder Bestrafung wegen dieser Straftaten. Es kommt also darauf an, wann der Berufungswerber die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt (bestraft) oder wann die Verurteilung (Bestrafung) rechtskräftig wurde.

Im vorliegenden Fall wurde die von der Erstinstanz für die Abweisung des Verlängerungsansuchens vom 5.10.2004 herangezogene bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG nach den Feststellungen der Behörde vom Berufungswerber  bereits am 1.4.2002 - also etwa 2 1/2 Jahre vor Erlassung des Bescheides - gesetzt. Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde dem Berufungswerber erstmals mit Mandatsbescheid vom 16.7.2002 die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides die nunmehr herangezogene bestimmte Tatsache (Vorrangverletzung am 1.4.2002) schon verwirklicht war, hätte sie nach der angeführten Rechtslage schon im damaligen Entziehungsverfahren berücksichtigt werden müssen. Eine Verwertung dieser bestimmten Tatsache im nunmehrigen Verfahren zur Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung ist daher nicht mehr zulässig.

Schlagworte
§ 7 Abs 4 FSG; Für die Prognoseentscheidung gemäß kommt es darauf an, wann der Berufungswerber die strafbaren Handlungen begangen hat, nicht aber wann er ihretwegen verurteilt (bestraft) oder wann die Verurteilung (Bestrafung) rechtskräftig wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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