RS UVS Oberösterreich 2005/01/10 VwSen-110598/13/Li/Wa/Gam

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Veröffentlicht am 10.01.2005
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Rechtssatz

Unbestritten ist, dass der Bw handelsrechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH und somit verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der B Transporte und Spedition GmbH ist, und dass am 08.03.2004 gegen 17.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, bei Strkm 76,500, Gemeindegebiet Suben, ein gewerblicher Gütertransport von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland durch den Lenker A G durchgeführt wurde, ohne dass der Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes angeführten Berechtigungen mitgeführt wurde.

Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, Außenstelle Ried i.I. vom 08.03.2004 geht hervor, dass der Lenker G A bei der Kontrolle des gegenständlichen Transportes zum gegenständlichen Zeitpunkt am gegenständlichen Ort ua. keine Gemeinschaftslizenz mitgeführt hat und sowohl das gegenständliche Sattelzugfahrzeug als auch der gegenständliche Sattelanhänger durch das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH gemietet war.

Dass der gegenständliche Transport durch das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, wird vom Bw auch nicht bestritten, weil aus der Berufung in Verbindung mit dem Schreiben vom 01.06.2004, das nur Ausführungen im Hinblick auf EU-Fahrerbescheinigungen enthält, insbesondere nicht aus den dortigen Angaben: "Mit einer Firma A aus Istanbul hat meine Firma einen Kooperationsvertrag geschlossen. Ich stelle meine LKW bzw. LKW die ich geleast oder gemietet habe, der Firma A für die Durchführung von Transporten zur Verfügung. Die Firma A organisiert die Transporte und besetzt die Fahrzeuge auch mit Fahrern", auch nicht geschlossen werden kann, dass der gegenständliche Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dass die B Transporte und Spedition GmbH einem anderen Unternehmen im Rahmen eines Kooperationsvertrages LKW überlässt, sagt nichts darüber aus, dass im vorliegenden Fall der Transport nicht von der B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde. Dafür, dass die Güterbeförderung durch die B Transporte und Spedition GmbH durchgeführt wurde, spricht auch die Tatsache, dass in dem beim gegenständlichen Transport mitgeführten (aktenkundigen) Frachtbrief die B Transporte und Spedition GmbH als Frachtführer ("Transporteur") angeführt ist.

Aus einem aktenkundigen Schreiben des Landratsamtes Recklinghausen vom 06.05.2004, ist ersichtlich, dass das Unternehmen B Transporte und Spedition GmbH im Besitz einer bis 08.07.2007 gültigen Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE ist. Weiters ist der Berufungsbehörde aus anderen Verfahren (u.a. zur Zl VwSen-110627) auf Grund einer dort jeweils aktenkundigen Kopie einer beglaubigten Abschrift dieser Gemeinschaftslizenz bekannt, dass die B Transporte und Spedition GmbH über eine vom 09.07.2002 bis 08.07.2007 gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nr. D/473/NW/RE verfügt.

Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ist also erwiesen, dass der Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher des Unternehmens B Transporte und Spedition GmbH - das im Besitz einer vom 09.07.2002 bis 08.07.2007 gültigen Gemeinschaftslizenz ist - nicht dafür gesorgt hat, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen bei der gegenständlichen Güterbeförderung mitgeführt wurde. Durch dieses Verhalten ist daher der objektive Tatbestand der zitierten Verwaltungsübertretung erfüllt, und hat die erstinstanzliche Behörde die vorgeworfene Tat unter die zutreffende Strafbestimmung (§ 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995) subsumiert. Allerdings normiert § 2 Abs.1 VStG, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar sind. Eine Übertretung ist nach Abs.2 leg.cit. dann im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Bw als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichem das Unterlassen dafür zu sorgen, dass ein Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG 1995 angeführten Berechtigungen mitgeführt wird - sohin die Unterlassung einer gebotenen Vorsorgehandlung - zur Last gelegt. Für die Bestimmung der örtlich zuständigen Behörde ist diesbezüglich der Ort maßgebend, an dem der Beschuldigte tätig hätte werden bzw. handeln hätte sollen. Der Tatort liegt daher dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen (vgl. dazu ebenfalls das Erkenntnis des VwGH vom 26.02.1996, Zl. 95/10/0240). Das ist im gegenständlichen Fall, in dem ein handelsrechtlicher Geschäftsführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer GmbH zur Verantwortung gezogen worden ist, jener Ort, an dem die Unternehmensleitung ihren Sitz hat. Vorliegend lag daher der Tatort der dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Sitz des Unternehmens in Oer-Erkenschwick in Deutschland.

Von dort aus hätten Vorsorgemaßnahmen, nämlich Maßnahmen, die mit gutem Grund die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften erwarten lassen, erfolgen müssen. Auch wenn die gegenständliche Verwaltungsvorschrift als österreichische Rechtsnorm ihren Gültigkeitsbereich nur auf österreichischem Hoheitsgebiet entfaltet und daher die normierte Pflicht erst mit Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Wirksamkeit tritt, so werden dennoch die Vorsorgehandlungen nicht erst auf österreichischem Staatsgebiet getroffen, sondern werden Vorsorgehandlungen vom Unternehmenssitz aus durchgeführt, wenngleich sie erst mit Grenzübertritt in Wirksamkeit treten. Es genügt, um der gesetzlichen Verpflichtung des Unternehmers genüge zu tun, dass vor Fahrtantritt bzw. jedenfalls vor Einreise nach Österreich eine Vorsorgehandlung und Maßnahme des Unternehmers gesetzt wird, dass der Lenker rechtzeitig zum genannten Zeitpunkt einen Nachweis über eine der in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen erhält und diese Maßnahme ermöglicht, dass dieser Nachweis den Lenker bzw. das Fahrzeug bis zur nachfolgenden Ausreise nicht mehr verlässt, also während der gesamten Fahrt mitgeführt werden kann. Von einem Tätigwerden des Unternehmers im Inland ist daher nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht auszugehen. Diese Auffassung wird unterstützt in den Materialien, RV 668 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP, zu Z10 (§§ 7 bis 9), wonach die Verpflichtung zum Mitführen der Nachweise an das deutsche Güterkraftverkehrsgesetz angelehnt wurde und die Mitführpflicht einerseits ausdrücklich als Unternehmerpflicht und andererseits als Pflicht des Lenkers normiert wurde (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 23.12.2004, Zl VwSen-110629/2/Kl/Pe). Darüber hinaus wäre es verwaltungsstrafrechtlich nicht von Belang, wo der Lenker tatsächlich seinen Nachweis erhält, sondern vielmehr von wo aus die entsprechenden Veranlassungen und Dispositionen getroffen werden. Dies ist im heutigen Wirtschaftsleben in der Regel der Unternehmenssitz, also jener Ort, wo die Geschäftsleitung ihre Disposition trifft. Trotz des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Anhalteortes ist daher wegen des in Deutschland liegenden Unternehmenssitzes von einem Tatort im Ausland auszugehen.

§ 23 Abs.3 GütbefG 1995 normiert zwar zu § 2 VStG eine Ausnahme, indem darin ausgeführt ist, dass auch ein Unternehmer, der die in §§ 7 bis 9 GütbefG 1995 genannten Verpflichtungen im Ausland verletzt, strafbar ist, schränkt diese Strafbarkeit jedoch auf Fälle ein, in denen ein strafbares Verhalten nach Abs.1 Z3 oder Z6 leg. cit. vorliegt. Abs.3 leg. cit. umfasst also nicht die gegenständliche Verwaltungsübertretung des § 23 Abs.1 Z7 GütbefG 1995, und stellt demzufolge die vorgeworfene Tat auch kein in Österreich strafbares Verhalten dar.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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