Hat der Beschuldigte ein tatbestandsmäßiges Verhalten gesetzt, indem er sein Kraftfahrzeug mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abstellte und dadurch diesen verbotswidrig benützte, ist jedoch aufgrund der vom Berufungswerber zu seiner Entlastung vorgebrachten Argumente davon auszugehen, dass sein Verhalten hinter dem in dieser Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, weil er sein Fahrzeug zu Zwecken einer Ladetätigkeit - um Waren zu seinem Punschstand zu bringen - abstellte, ein Schild, welches auf die Ladetätigkeit hinwies, hinterlegt hatte und er hinsichtlich des Zufahrens zum Adventmarkt den Marktamtsleiter kontaktierte, so ist jedenfalls mit dem Ausspruch einer Ermahnung das Auslangen zu finden.