RS UVS Kärnten 2005/01/13 KUVS-2245/4/2004

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Veröffentlicht am 13.01.2005
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Rechtssatz

Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschuldigte beim Hintereinanderfahren von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen über eine längere Strecke nicht den Mindestabstand von 50 m eingehalten hat, weil der Meldungsleger den Abstand bei der Vorbeifahrt lediglich schätzte und ihm ein Messgerät nicht zur Verfügung stand, so ist das Verwaltungsverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abstände beim Hintereinanderfahren, In dubio pro reo, Mindestabstand, Nachfahrt, Mindestabstandschätzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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