RS UVS Kärnten 2005/01/13 KUVS-1912/4/2004

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Veröffentlicht am 13.01.2005
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Rechtssatz

Ein gesicherter Rückschluss darauf, dass die Berufungswerberin mit einem entgegen der Bestimmung des § 8 Abs 4 StVO mit allen vier Rädern auf dem Gehsteig abgestellten Pkw die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs behindert hat, ist nicht zu ziehen, wenn sie glaubhaft darlegte, dass das Kraftfahrzeug im Rahmen der Hauskrankenhilfe am Tatort abgestellt wurde und zu Beginn des Abstellvorganges kein anderer Parkplatz mehr frei gewesen war, sowie das Abstellen so geschah, dass keine Verkehrsbehinderung erfolgte. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, Pkw auf Gehsteig abgestellt, Glaubhaftmachung, Hauskrankenhilfe, Verkehrsbehinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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