Die bloße Behauptung im Berufungsverfahren, dass einem im Auto des Berufungswerbers mitfahrendem Kind ?schlecht" geworden sei und er deshalb entgegen § 46 Abs 4 lit d StVO auf der Autobahn den Pannenstreifen befuhr, reicht nicht aus, um einen Notstand iSd § 6 VStG darzulegen, zumal dieser trotz Aufforderung der Behörde die Erkrankung des Kindes nicht präzisierte und auch entsprechende Beweismittel nicht vorlegte.