RS UVS Kärnten 2005/01/17 KUVS-404-405/8/2004

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Veröffentlicht am 17.01.2005
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Rechtssatz

Die bloße Behauptung im Berufungsverfahren, dass einem im Auto des Berufungswerbers mitfahrendem Kind ?schlecht" geworden sei und er deshalb entgegen § 46 Abs 4 lit d StVO auf der Autobahn den Pannenstreifen befuhr, reicht nicht aus, um einen Notstand iSd § 6 VStG darzulegen, zumal dieser trotz Aufforderung der Behörde die Erkrankung des Kindes nicht präzisierte und auch entsprechende Beweismittel nicht vorlegte.

Schlagworte
Notstand, Rechtfertigungsgrund, Pannenstreifen, Übelkeit eines mitfahrenden Kindes und Notstand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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