RS UVS Kärnten 2005/01/17 KUVS-1730-1731/10/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.01.2005
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Rechtssatz

Die Beschuldigte hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit einen von ihr verursachten Verkehrsunfall im Zuge eines Ausparkvorganges bemerken müssen,  wenn das Anstoßgeräusch auch im angrenzenden Schulgebäude hörbar war und diese auch wegen eines ?Geräusches" kurzfristig aus dem Fahrzeug ausgestiegen ist.

Schlagworte
Ausparken, Verkehrsunfall beim Ausparken, gehörige Aufmerksamkeit, Meldepflicht, Gendarmerie, Polizei
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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