RS UVS Kärnten 2005/01/20 KUVS-350/2/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Ist die Verantwortung des Beschuldigten, sich  zum Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides wegen eines Auslandsaufenthaltes nicht an seiner Abgabestelle aufgehalten zu haben, nicht zu widerlegen, so kann nicht mehr von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides gesprochen werden und bleiben somit erhebliche Zweifel darüber, ob dieser Bescheid  dem Rechtsbestand angehört und ist der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Abwesenheit von der Abgabestelle, Auslandsaufenthalt, In dubio pro reo, Zustellzeitpunkt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten