RS UVS Kärnten 2005/01/24 KUVS-79/2/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.01.2005
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Rechtssatz

Die Formulierung, der Beschuldigte sei ?ohne ersichtlichen Grund am linken Fahrbahnrand gefahren" wird dem Konkretisierungsgebot nicht gerecht, weil die Tatumschreibung des § 7 StVO einerseits die Konkretisierung erfordert wie weit rechts ein Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits die konkrete Angabe wie weit ihm dies zumutbar und möglich war. (Einteilung des Verfahrens)

Schlagworte
Konkretisierung der Tat, Tatbildumschreibung, Rechtsfahrgebot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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