RS UVS Steiermark 2005/01/28 30.3-50/2004

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Veröffentlicht am 28.01.2005
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Rechtssatz

Ein Innenhof stellt auch beim Fehlen einer ersichtlich gemachten Benützungseinschränkung keine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs 1 StVO dar, wenn er nur über einen Durchgang in einem Lokal erreichbar ist. Ähnlich OGH 20.11.1997, 2 Ob 335/97 (und in Abgrenzung zu UVS Steiermark 28.5.1998, UVS 30.14-172/97, wonach ein ungehindert befahrbarer Hof auch bei einem Fahrverbotszeichen eine Straße mit öffentlichem Verkehr sein kann). Daher war für die Aufstellung eines Gastgartens im gegenständlichen Innenhof keine Bewilligung nach § 82 Abs 1 StVO erforderlich.

Schlagworte
Straße mit öffentlichem Verkehr öffentliche Verkehrsfläche Innenhof Gastgarten Erreichbarkeit Durchgang Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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