RS UVS Kärnten 2005/02/01 KUVS-68/8/2005

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Rechtssatz

Ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nicht möglich ? vorliegend Schlägerung von 1.500 fm eines Kiefern-Altholzbestandes in einem Naturschutzgebiet - oder würde dies den Zielsetzungen dieses Gesetzes widersprechen, können entsprechende Maßnahmen zur Herbeiführung eines den Interessen des Schutzes und der Pflege der Natur möglichst weitgehend Rechnung tragenden Zustandes vorgeschrieben werden. Diese Gesetzesbestimmung ermächtigt sohin die Behörde Maßnahmen zur Herbeiführung eines Zustandes vorzuschreiben. Die Einholung der Fachmeinung eines Amtssachverständigen stellt für sich allein keine derartige Maßnahme dar. Die belangte Behörde selbst differenziert im Spruch des angefochtenen Bescheides zwischen naturschutzrechtlich (gemeint -behördlich) bewilligungspflichtigen Vorhaben und solchen, die lediglich der Zustimmung des Amtssachverständigen bedürfen sollen. Der angefochtene Bescheid wiederholt nur die Bestimmungen des § 69 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002, ohne diese weiter zu konkretisieren. Es mangelt ihm somit an Rechtskraftbedürftigkeit. Nachhaltige Beeinträchtigungen des Schutzzweckes sind entweder verboten oder bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung. Die Fachmeinung eines Amtssachverständigen außerhalb eines naturschutzbehördlichen Verfahrens vermag normative Kraft nicht zu entfalten. Die Frage, ob der angestrebte Erfolg, nämlich die Herbeiführung eines anderen Zustandes mit dem angefochtenen Bescheid sichergestellt werden kann, ist mangels Exequierbarkeit (es kommen nicht einmal Ersatzvornahmen in Betracht) zu verneinen. (Aufhebung)

Schlagworte
Naturschutz, Naturschutzgebiet, Schlägerung, bewilligungslose Schlägerung, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, Unmöglichkeit der, Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes, Naturpflege, vorzuschreibende Maßnahmen, Fachmeinung eines Amtssachverständigen, Schutzzweck, mangelnde Konkretisierung und Bescheidspruch, Exequierbarkeit, Ersatzvornahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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