RS UVS Burgenland 2005/02/04 136/10/04013

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Veröffentlicht am 04.02.2005
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Rechtssatz

Der Berufungswerber brachte vor, dass eine Mautpflicht deswegen nicht bestanden hätte, weil eine Kennzeichnung im Sinne des § 1 Abs 3 BStMG vom Gemeindeweg kommend nicht vorhanden war. Dem ist entgegenzuhalten, dass dies dem Wortlaut des § 1 Abs 3 BStMG nicht zu entnehmen war. In den Erl Bem zur RV zum BStMG (1139 d B, XXI GP) wurde zu § 1 ausdrücklich ausgeführt, dass die Mautpflicht bereits unmittelbar aufgrund des Gesetzes bestehe. Der in § 1 Abs 3 BStMG vorgesehenen Beschilderung kommt dem in den Materialien ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers lediglich deklarative Wirkung zu. Diesen Erläuterungen zufolge lässt selbst die Beschädigung oder Entfernung der Schilder die Mautpflicht unberührt. Dies könne den Materialien zufolge aber im Rahmen des § 6 (gemeint offensichtlich § 5) VStG von Bedeutung sein.

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers war daher jener Ort, an dem er sein Kraftfahrzeug abstellte, Mautpflicht gegeben. Es war allerdings zu überprüfen, ob dem Berufungswerber seine Rechtsunkenntnis (nämlich der Irrtum darüber, dass der Berufungswerber dachte, der zur Raststätte gehörende Parkplatz unterliege wegen der fehlenden Kennzeichnung nicht der Mautpflicht), schuldhaft vorzuwerfen war.

Die verfahrensgegenständliche Tat wurde vor der diese Rechtsfrage endgültig klärenden Entscheidung des VwGH vom 20 04 2004, Zl 2001/06/0120, nämlich am 18 02 2004 gesetzt. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in § 1 Abs 3 BStMG - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage nach dem BStFG - ausdrücklich die Anordnung getroffen, mautpflichtige Bundesstraßen (Mautstrecken) deutlich und rechtzeitig als solche zu kennzeichnen. Wenngleich dieser Beschilderung lediglich deklarative Wirkung zukommen sollte, gab der Gesetzgeber selbst in den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu erkennen, dass das Fehlen der Beschilderung einen Grund darstellen kann, der das Verschulden in Zweifel ziehen könne. Zweck der Beschilderungspflicht nach § 1 Abs 3 BMStG kann nur sein, Zweifel über das Bestehen der Mautpflicht einer bestimmten Strecke hinantzuhalten. Infolge der Bestimmung des § 1 Abs 3 BStMG darf ein durchschnittlicher mit den rechtlichen Werten verbundener Kraftfahrzeuglenker darauf vertrauen, dass speziell an Orten, wo Zweifel über das Bestehen der Mautpflicht besteht, eine entsprechende Beschilderung vorhanden ist. Dass das Fehlen einer solchen Beschilderung zu mangelndem Verschulden an einer Verletzung der Mautpflicht führen kann, hat der Gesetzgeber in der Materialien ausdrücklich anerkannt.

Schlagworte
zeitabhängige Maut, Mautpflicht, Bundesstraße, Autobahnraststätte, Parkplatz, Autobahn, Raststätte, Beschilderung, Kennzeichnung, Rechtsunkenntnis
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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