TE Vfgh Beschluss 1998/10/15 B37/97

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Veröffentlicht am 15.10.1998
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Index

97 Vergabewesen
97/01 Vergabewesen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung durch das Bundesvergabeamt angesichts einer neuerlichen Entscheidung; kein Kostenzuspruch

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Das Bundesvergabeamt gab mit Bescheid vom 22. November 1996, Z F-24/96-26, dem Antrag der H Edelstahl VertriebsgesmbH, ..., auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung des Reinhalteverbandes Unterpinzgau, ..., betreffend die Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlagerömisch eins. 1. Das Bundesvergabeamt gab mit Bescheid vom 22. November 1996, Z F-24/96-26, dem Antrag der H Edelstahl VertriebsgesmbH, ..., auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung des Reinhalteverbandes Unterpinzgau, ..., betreffend die Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage

Bruck BA 01/BL 02, statt.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Nachdem einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden war, stellte die H Edelstahl VertriebsgesmbH erneut einen Antrag an das Bundesvergabeamt und begehrte die Feststellung, daß sie bei der Vergabe der Lieferung der maschinellen Ausrüstung für die Verbandskläranlage Bruck mit ihrem Alternativangebot als Bestbieter übergangen worden sei und bei ordnungsgemäßem Vorgehen ihr als Bestbieter der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Das Bundesvergabeamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 1997, Z F-12/97-11, ab.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Der Reinhalteverband Unterpinzgau führte in seinem Schreiben vom 9. Februar 1998 aus:

"In oben bezeichneter Rechtssache ersucht der Beschwerdeführer um Klaglosstellung.

Da das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 im Verfahren zu F-12/97 für den RHV-Unterpinzgau entschieden hat sehen wir die oben genannte Beschwerde als nichtig."

Der Beschwerdeführer verzeichnete keine zusätzlichen Verfahrenskosten.

II. 1. Angesichts der unter I/2 zitierten neuen Entscheidung stellt sich der angefochtene Bescheid nunmehr als rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung dar, die keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. Es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.römisch zwei. 1. Angesichts der unter I/2 zitierten neuen Entscheidung stellt sich der angefochtene Bescheid nunmehr als rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung dar, die keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. Es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG vorliegt.

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Vergabewesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B37.1997

Dokumentnummer

JFT_10018985_97B00037_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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