RS UVS Kärnten 2005/02/22 KUVS-2350/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.2005
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Rechtssatz

Hunde sind an die Kette zu legen oder durch geeignete Absperrung sicher zu verwahren oder an der Leine zu führen und müssen dort, wo es zur Hintanhaltung möglicher Bissverletzungen notwendig erscheint, zusätzlich mit einem Maulkorb ausgestattet werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn ein Hund permanenter Überwachung durch die Beschuldigte als Hundehalterin unterliegt und auch dahingehend geschult ist, das Grundstück nicht aus eigenem zu verlassen, sofern das Anwesen dieser nicht so eingefriedet ist, dass die Hündin am Verlassen der Liegenschaft gehindert wird.

Schlagworte
Hunde, Hundehaltung, Einfriedung von Grundstücken und Hundehaltung, Absperrung, Hundeverwahrung, Bissverletzungen, Bissverletzungsgefahr
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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