RS UVS Kärnten 2005/02/23 KUVS-2141/3/2004

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Veröffentlicht am 23.02.2005
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Rechtssatz

Steht aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses für die Kraftfahrbehörde bindend fest, dass der Berufungswerber ein Kraftfahrzeug gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO begangen hat, so ist eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Berufungswerber das Suchtmitteldelikt begangen hat, der Kraftfahrbehörde aufgrund der Rechtskraft des Straferkenntnisses verwehrt. Der Berufungswerber wurde wegen des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach §§ 15 und 87 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Waffengesetz verurteilt. Der Berufungswerber hat dadurch bestimmte Tatsachen im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht, die gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu werten gewesen sind. Im Rahmen dieser Wertung ist zu berücksichtigen, dass den Berufungswerber die Lenkberechtigung bereits mehrmals entzogen wurde, wobei die Entziehung der Lenkberechtigung zweimal im Zusammenhang mit der Begehung eines Alkoholdeliktes stand. Dementsprechend ist die Annahme der Erstbehörde, der Berufungswerber werde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf einer Zeit von 18 Monaten (gerechnet ab 25.6.2004) unter Nichteinrechnung der Haftzeiten wiedererlangen, rechtskonform.

Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.6.2005, Zahl:

2005/11/0081-5, womit die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23.2.2005, Zahl: KUVS-2141/3/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, abgelehnt wird.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, Entzugsdauer, Suchtmitteldelikt, Suchtgiftdelikt, Alkoholdelikt, Wiederholungstäter, Verkehrsunzuverlässigkeit, Haftzeiten, Haftzeiten Nichteinrechnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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