RS UVS Kärnten 2005/02/24 KUVS-1704/5/2004

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Veröffentlicht am 24.02.2005
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Rechtssatz

Die Versagung der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung eines Kraftwerkes ist dann gerechtfertigt, wenn das u. a. überwiegende öffentliche Interesse dann nicht gegeben ist, wenn die erforderliche Wassermenge zu einer Reduzierung der natürlichen Wasserführung der Nebenbäche um 100 % bzw. eine Pflichtwasserabgabe beim A-Bach nachhaltig negative Auswirkungen auf die dort lebenden Tiere und Pflanzen haben wird.

Schlagworte
Naturschutz, Naturschutzbewilligung, Kraftwerk, öffentliches Interesse, Landschaft, Wasserführung, Bachführung, Pflichtwasserabgabe, Pflanzenwelt, Tierwelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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