RS UVS Kärnten 2005/02/28 KUVS-1526/5/2004

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Veröffentlicht am 28.02.2005
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Rechtssatz

Der Beschuldigten als Eigentümerin einer Waldparzelle ist die auf dieser vorgenommene Rodung ohne Bewilligung nicht zuzurechnen, wenn sämtliche Verfahrensschritte im Zusammenhang mit der Errichtung der auf ihrem Grundstück geplanten Wasserversorgungsanlage von den Betreibern der Wasserversorgungsanlage, nämlich der Gemeinde M, zu setzen sind. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Rodung, Errichtung einer Wasserversorgungsanlage, Passivlegitimation, Waldparzelleneigentum, bewilligungslose Rodung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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