RS UVS Oberösterreich 2005/03/03 VwSen-160348/2/Br/Wü

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Bei einem Lichtdefekt ist in aller Regel von einem Nachweis des Verschuldens nicht auszugehen. Aufhebung und Einstellung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten