RS UVS Vorarlberg 2005/03/07 1-093/05

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Veröffentlicht am 07.03.2005
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs 4 Z 4 AWG 2002 sind Problemstoffe gefährliche Abfälle, die üblicherweise in privaten Haushalten anfallen. Weiters gelten als Problemstoffe jene gefährlichen Abfälle aller übrigen Abfallerzeuger, die nach Art und Menge mit üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden gefährlichen Abfällen vergleichbar sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15.07.1999, Zl 97/07/0180, zu dem in § 2 Abs 2 des Tiroler Abfallwirtschaftsgesetzes, LGBl Nr 50/1990 idF vor der Novelle LGBl Nr 76/1998, definierten Begriff des Haushaltsmülls ("Haushaltsmüll sind alle diesem Gesetz unterliegenden Abfälle, die üblicherweise in einem Haushalt anfallen, einschließlich ...") festgestellt, dass der vom Gesetz gebrauchte Ausdruck der "Üblichkeit" des Anfallens von Abfällen in einem Haushalt begrifflich auch ein Element der Häufigkeit iS einer regelmäßigen Wiederkehr des Anfallens solcher Abfälle in überschaubar kurzen Zeiträumen umfasse. Unter diesem Gesichtspunkt hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beurteilung von Altreifen als Haushaltsmüll ausgeschlossen. Die in § 2 Abs 4 Z 4 AWG 2002 enthaltene Definition der Problemstoffe enthält ? ähnlich dem zitierten § 2 Abs 2 TAWG ? das Kriterium der Üblichkeit des Anfallens in privaten Haushalten. Im Lichte der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zum TAWG ist daher auszuschließen, dass Altautos und Autowracks den Problemstoffen zuzuordnen sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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