RS UVS Kärnten 2005/03/14 KUVS-2304/6/2004

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Rechtssatz

Der Entzug der Lenkberechtigung für die Kraftfahrtzeuge der Klassen A und B, bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist gerechtfertigt, wenn der Berufungswerber aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens Defizite in der selektiven Aufmerksamkeitsleistung, deutliche Defizite in der Reaktionssicherheit und in der reaktiven Belastbarkeit, deutlich verspätete motorische Reizreaktion und Defizite in der Zweihandkoordination aufweist.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, gesundheitliche Nichteignung, Defizite, Unaufmerksamkeitsdefizite, Reaktionssicherheitsdefizite, verspätete Reizreaktion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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