RS UVS Burgenland 2005/03/14 006/11/04003

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Veröffentlicht am 14.03.2005
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Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs erfordert das Gebot der Bestimmtheit der Auflage, dass ihr Inhalt ein bestimmtes Tun oder Unterlassen ist, das unmittelbar aus dem Inhalt der Auflage folgt, was aber für Vorschreibungen nicht zutrifft, die den Inhalt des durch die Auflage angeordneten Verhaltens von der Zustimmung bzw dem Einvernehmen dritter Personen abhängig machen (VwGH 25 10 1977, 2071/76, VwGH 28 11 1978, 2069/76, VwGH 19 06 1990, 89/04/0269). Die hier einschlägige Auflage des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Oberwart verbietet das Öffnen der Wehr, solange die Pinka nicht Hochwasserstand erreicht hat. Wann letzteres der Fall sein soll, soll sich aus einer Marke ergeben, die im Einvernehmen mit dem Hydrographischen Dienst des Amtes der Landesregierung zu setzen ist. Damit ist aber der Inhalt des Verbots (Geschlossenhalten der Schütze solange keine Hochwasser herrscht) von der zu setzenden Marke und damit von einer Mitwirkung des Hydrographischen Dienstes, also von Dritten abhängig. Die vorliegende Auflage enthält daher nicht selbst (unmittelbar) die zu sanktionierende Verpflichtung und kann daher im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht Grundlage eines Strafverfahrens sein. Mangels ausreichender Bestimmtheit ist die Verletzung dieser Auflage nicht strafbar.

Schlagworte
Inhalt einer Auflage, Vorschreibung von Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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