Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes des § 4 Abs. 1 lit. a StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Voraussetzung für die Meldepflicht gemäß § 4 Abs. 5 StVO ist nach ständiger Rechtsprechung der unfallsbedingte Eintritt eines Sachschadens als objektives Tatbestandsmerkmal und in subjektiver Hinsicht das Wissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Des Weiteren ist festzuhalten, dass von einem Sachschaden dann nicht ausgegangen werden kann, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wiederhergestellt werden kann. Ein Gummiabrieb stellt jedenfalls keinen Sachschaden dar. (Einstellung des Verfahrens)