RS UVS Steiermark 2005/03/23 43.19-31/2004

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Veröffentlicht am 23.03.2005
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Rechtssatz

§ 112 Abs 3 erster und zweiter Satz GewO 2002 sieht im Betriebsanlagengenehmigungs-verfahren für Gastgärten unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebszeitengarantie (von 08.00 bis 23.00 Uhr oder 09.00 bis 22.00 Uhr) vor. Jedoch lässt sich dem (nach dem Entfall des § 148 Abs 1 letzter Satz GewO 1998) verbliebenen Text des § 112 Abs 3 GewO 2002 nicht entnehmen, dass bei der Betriebsanlagengenehmigung von Gastgärten für jenen Zeitraum, der der Betriebszeitengarantie unterliegt, nur Auflagen vorgeschrieben werden dürften, die nicht den Lärmschutz betreffen. So wurde mit VwGH 08.10.1996, 96/04/0175, zur Vorläuferbestimmung des § 148 Abs 1 GewO 1994 festgestellt, dass durch die Vorschreibung allenfalls erforderlicher Auflagen sicherzustellen ist, dass ausgehend von den im Gesetz festgelegten Betriebszeiten die im § 74 Abs 2 Z 1 bis 5 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen vermieden werden können. (Darunter fallen nach Abs 2 Z 2 auch die Belästigungen der Nachbarn durch Lärm).

Schlagworte
Gastgärten Betriebszeiten Betriebszeitengarantie Betriebsanlagengenehmigung Lärmschutz Auflagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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