RS UVS Kärnten 2005/03/23 KUVS-533/2/2005

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Veröffentlicht am 23.03.2005
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Rechtssatz

Kommt die Erstinstanz wegen einer Verurteilung des Berufungswerbers nach § 212 Abs. 1 StGB im Rahmen der gemäß § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen Wertung zur Prognose, der Berufungswerber werde die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit erst 24 Monate nach seiner Haftentlassung (diese erfolgt voraussichtlich im November 2005), also erst im November 2007, somit rund 5 ¼ Jahre nach der Begehung der (einzigen) strafbaren Handlung, wiedererlangen, so begleitet diese Rechtsauffassung rechtliche Bedenken. Wenngleich dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens und des Entziehungsverfahrens ein geringes Gewicht beizumessen ist, so darf dabei jedoch die Zeitspanne dieses Wohlverhaltens nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Gegenständlich lag zwischen der Tatbegehung und der Inhaftierung, in welcher Zeit sich der Berufungswerber wohlverhalten hat, ein Zeitraum von ca. 2 Jahren. Berücksichtigt man weiters, dass vom Berufungswerber im Zusammenhang mit der von ihm verübten Straftat kein Kraftfahrzeug verwendet wurde und zudem auch die zu verbüßende Haftzeit in die Prognose einzubeziehen ist, da diese auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient (vgl. VwGH 23.4.2002, Zahl: 2001/11/0195), der Berufungswerber bislang einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht und er diese in alkoholisiertem Zustand begangen hat, welcher Umstand offenkundig seinen Tatentschluss förderlich war, es sich lediglich um eine einzige, wenn auch verwerfliche Tathandlung gehandelt hat und er darüber hinaus verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten ist, so erweist sich die erstinstanzliche Annahme, zur Wiedererlangung der erforderlichen Verkehrszuverlässigkeit bedürfe es der von ihr ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme, als verfehlt. (Aufhebung)

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigungsentzug, strafrechtliche Verurteilung, Haftentlassung, Frist zur Verkehrszuverlässigkeit, Wohlverhalten, Prognoseentscheidung, Lebenswandel, spezialpräventive Bedürfnisse
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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