RS UVS Kärnten 2005/03/24 KUVS-1990/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Wird der Berufungswerberin u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, gerechnet ab dem Tag der Zustellung des Bescheides, entzogen, wobei auch im Berufungsverfahren durch das amtsärztliche Gutachten und die verkehrspsychologische Untersuchung in Beurteilung der Gesamtbefundlage jene der ersten Instanz bestätigt wurde, so ist die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, unbefristeter Lenkberechtigungsentzug, unbefristeter Führerscheinentzug, amtsärztliches Gutachten, verkehrspsychologische Untersuchung, gesundheitliche Nichteignung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten