RS UVS Wien 2005/04/01 03/P/51/2667/2004

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Veröffentlicht am 01.04.2005
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Rechtssatz

Dagegen liegt aus Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien in Fällen, in denen im Zuge einer Fahrt ohne für das gelenkte Kraftfahrzeug gültigen Lenkberechtigung der Tatbestand des Vergehens gemäß § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB verwirklicht wird, kein Fall einer Scheinkonkurrenz im Sinne der Ausführungen im bereits zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 14696/1996 vor und ist im Regelfall der Unrechts- und Schuldgehalt einer Übertretung des § 1 Abs 3 des FSG 1997 durch eine Verurteilung wegen des Tatbestandes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit iS des § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB nicht erschöpft und daher angesichts des weiter bestehenden Strafbedürfnisses eine verwaltungsbehördliche Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung zulässig.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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