RS UVS Tirol 2005/04/05 2005/22/0786-1

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Veröffentlicht am 05.04.2005
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Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden Frau D. H. als Betreiberin des Hotels ?I. Hof?, T., unter Faktum I. folgende Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 in Bezug auf die Flüssiggasanlage dieses Hotels, zuletzt gewerbebehördlich genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 23.07.1991, Zl 3-13.853/91-B, vorgeschrieben:

 

1. Es ist unverzüglich eine entsprechende Abflussmöglichkeit zu schaffen. Eine planliche Darstellung ist vor Ausführung der Arbeiten zur Genehmigung vorzulegen.

Sollte eine Veränderung der Umgebung nicht möglich sein, so ist

2. der Behälter an einen anderen, geeigneten Standort zu verlegen. Hierüber ist ein Plan und eine Beschreibung in vierfacher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

Sollte keine dieser Maßnahmen gesetzt werden, ist der Flüssiggaslagerbehälter zu entleeren und mit inertem Gas zu spülen.

 

§ 360 Abs 4 GewO 1994 ermächtig die Behörde, (vorläufige) Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Das Gesetz nennt selbst als Beispiele dafür (entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung) die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung.

 

Diese Maßnahmen sollen auf eine möglichst effiziente, kurzfristige Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen (Nachbarn, Arbeitnehmern, Kunden), für das Eigentum oder einer Belästigung von Nachbarn abzielen. Sie bedürfen selbstredend keiner gewerbebehördlichen Genehmigung noch sollen sie dazu dienen, einen konsenslosen Zustand zu heilen. Sie müssen auch so klar gefasst sein, dass es dem Adressaten möglich ist, diese Maßnahmen zu setzen bzw die Behörde in die Lage versetzt wird, diese Maßnahmen im Falle des Nichttätigwerdens des Adressaten selbst  sofort zu vollstrecken.

 

Die vorgeschriebenen Maßnahmen erfüllen nun diese Voraussetzungen nicht. Maßnahmen, die ihrerseits wiederum an eine Genehmigung nach § 81 f GewO 1994 geknüpft sind, wie eben zB die Herstellung einer Abflussmöglichkeit bzw die Verlegung der Anlage, können nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein. Davon ist die Behörde jedoch offensichtlich ausgegangen, zumal sie zu beiden Maßnahmen die Aufforderung anschloss, ?dass eine planliche Darstellung bzw einen Plan und eine Beschreibung zur Genehmigung vorzulegen ist?. Derartige Maßnahmen sind, zumal sie an eine Genehmigung der vorzulegenden Unterlagen gebunden sind, nicht geeignet, sofort einer Vollstreckung zugeführt zu werden. Die gegenständlichen Maßnahmen wären im übrigen auch durch Verwenden der Worte ?entsprechende Abflussmöglichkeit? bzw ?anderer, geeigneter Standort? zu unbestimmt formuliert, um dem oben angesprochenen Konkretisierungsgebot ausreichend Rechnung zu tragen.

 

Vielmehr hätte die Behörde I. Instanz aufgrund der gutachterlichen Äußerungen des gewerbetechnischen Sachverständigen geeignete Sofortmaßnahmen vorschreiben müssen, um die offensichtliche Gefahr, die vom konsenslosen Betrieb der Flüssiggasanlage ausgeht, hintanzuhalten. Dafür kämen nach Ansicht der Berufungsbehörde Maßnahmen wie zB die Stilllegung der Flüssiggasanlage oder unter Umständen auch eine Absperrung in Frage. Welche Maßnahmen in concreto in einem Bescheid nach § 360 Abs 4 GewO 1994  aufzunehmen  sind, wäre allenfalls in Zusammenarbeit mit dem gewerbetechnischen Sachverständigen auszuarbeiten, zumal unter mehreren in Frage kommenden Möglichkeiten nur das gelindeste zum Ziel führende Mittel vorzuschreiben ist. Aufgrund der Bindung der  Berufungsbehörde an die ?Sache? des Berufungsverfahrens war es ihr verwehrt, selbst geeignete Sicherungsmaßnahmen vorzuschreiben.

Schlagworte
Diese, Maßnahmen, sollen, auf, eine, möglichst, effiziente, kurzfristige, Beseitigung, einer, Gefahr, abzielen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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