RS UVS Kärnten 2005/04/22 KUVS-362-363/4/2005

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Veröffentlicht am 22.04.2005
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Rechtssatz

Wer durch die Errichtung einer ?Diskothek" bzw. ?Tanzbar" und deren regelmäßigen Betrieb seit zumindest Anfang Oktober 2004 ohne die aufgrund der Eignung zur Belästigung der Nachbarn durch Lärm erforderliche Genehmigung geändert und zumindest in den Nächten vom 3.11.2004 auf den 4.11.2004 und vom 8.1.2005 auf den 9.1.2005 verbotenerweise betrieb, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gewerbe, Gewerbebewilligung, Gastgewerbebewilligung, Diskothek, Tanzbar, Lärm, Lärmbelästigung, Nachbarn, Nachbarbelästigung, Nachtbetrieb
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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