RS UVS Kärnten 2005/04/25 KUVS-759/2/2005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2005
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Rechtssatz

Der vom Rechtsmittelwerber in einer Verhandlungsschrift festgehaltenen Stellungnahme ?Bei Einhaltung der Auflagen wird gegen den Betrieb kein Einwand erhoben", kommt wegen mangelnder Qualifizierung und Konkretisierung die Eigenschaft als Einwendung im Rechtssinne nicht zu. Aus dem Begriff einer Einwendung im Rechtssinn ergibt sich, dass eine Einwendung so gestaltet sein muss, dass aus ihrem Inhalt die Behauptung der Verletzung eines subjektiven Rechtes entnommen werden kann. Es bedarf also konkreter Aussagen, in welchem subjektiven Recht der Nachbar verletzt zu sein behauptet. Nur unter dieser Voraussetzung liegt also eine rechtserhebliche (zulässige) Einwendung vor. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber wiederum nur in dem Rahmen und Umfang, ?soweit" zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Im Rahmen der erhobenen Einwendungen und damit der aufrecht gebliebenen Parteistellung ist daher ein späteres ergänzendes Vorbringen zulässig. Umgekehrt jedoch verlieren Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erheben. (Zurückweisung)

Schlagworte
Betriebsanlage, Betriebsanlagenänderung, Nachbar, Nachbareinwendungen, Einwendungen im Rechtssinn, subjektiv öffentliches Recht, Parteistellung, verspätetes Vorbringen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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