Naturgemäß muss der Arzt, welcher in einem derartigen Fall das Schild ?Arzt im Dienst" verwendet, in der Lage sein, der Behörde nachzuweisen, dass die Fahrzeugabstellung aufgrund einer konkreten und unvorhergesehenen ärztlichen Hilfeleistung erfolgt ist. Ein derartiger Nachweis wurde vom Berufungswerber in den gegenständlichen Verfahren aber nicht erbracht.
Zu den vorliegenden Zeitpunkten, nämlich am 21.4.2004, 23.4.2004 und 28.4.2004 war der Berufungswerber jedes Mal in der W-Klinik. Am 21.4.2004 gab der Berufungswerber an,
Herrn Gustav T, welcher am 25.4.2004 in Folge einer Krebserkrankung verstorben ist, behandelt zu haben. Am 23.4.2004 und am 28.4.2004 habe er (laut eigenen Angaben) Herrn P behandelt. Dieser wurde am 22.4.2004 aufgrund seines schlechten Gesundheitsbildes operiert und war am 24.4.2004 aufgrund von Komplikationen eine Nachoperation nötig. Diese Angaben wurden von Herrn P in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt.
Aufgrund dieser Angaben allein ist nicht zu erschließen, dass zu den drei bezeichneten Zeitpunkten das Krankheitsbild des jeweiligen dieser beiden Patienten eine jeweils plötzliche unvorhersehbare Visite durch den Berufungswerber nötig gemacht hatte. Im gegenständlichen Fall ist nämlich als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber faktisch täglich das gegenständliche Krankenhaus auch zur Wahrnehmung von nicht kurzfristig festgesetzten (und sohin nicht unvorhersehbaren) Operationen bzw. zur Ausübung von Routinetätigkeiten (Routinevisiten, Routinebesprechungen, Routineuntersuchungen etc.) aufsucht. Auch muss aus dem Umstand, dass die bezeichneten Patienten zum damaligen Zeitpunkt einen schlechten Gesundheitszustand aufgewiesen hatten, nicht zwingend auf das aktuelle Vorliegen einer unvorhergesehenen ärztlichen Hilfeleistungsnotwendigkeit zum jeweiligen Abstellungszeitpunkt geschlossen werden. Diese Personen waren wohl die längste Zeit ihres stationären Aufenthaltes von einer bedrohlichen Gesundheitssituation geprägt, sodass in solch einem Fall die Verwendung der Tafel ?Arzt im Dienst" wohl nur dann geeignet ist, keine Gebührenpflicht nach dem Parkometergesetz auszulösen, wenn ein besonderer unvorhergesehener Umstand eine unverzügliche ärztliche Hilfe vor Ort notwendig erscheinen lässt. Ein derartiger konkreter, zeitlich eindeutig bestimmbarer, besonderer, unvorhersehbarer Umstand wurde vom Berufungswerber aber weder behauptet noch nachgewiesen.