RS UVS Kärnten 2005/04/28 KUVS-262/5/2005

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Veröffentlicht am 28.04.2005
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Rechtssatz

Unterlässt es das nach außen berufene Organ einer Gesellschaft mbH des Beförderers sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden, da das Beförderungspapier hinsichtlich der Klassenbezeichnung fehlerhaft war, da folgende Eintragungen unvollständig waren: Nettomasse, Gesamtzahl, Klasse des ADR, obwohl die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen haben, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten, so ist es verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Gefahrengut, Gefahrenguttransport, Beförderer, Unterlagen, Beförderungseinheit, Beförderungspapier, Klassenbezeichnung, Nettomasse, gefährliche Güter, Schadensverhinderung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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