RS UVS Oberösterreich 2005/05/02 VwSen-520816/36/Zo/Pe

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.2005
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Verhalten eines Fußgängers kann mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur dann begründen, wenn es sich um schwer wiegende, mit erheblichen Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer verbundene Verkehrsverstöße handelt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten